Anwalt für Internetrecht Heilbronn

Internetrecht / E-Commerce Recht – Rechtsanwalt Heilbronn

Das Beratungsspektrum der Kanzlei im Internetrecht / Onlinerecht umfasst insbesondere:

  • Vertragsschluss im Internet / E-Commerce
  • Vertriebskonzepte für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen über das Internet
  • Webdesignvertrag (inkl. Hosting)
  • Online Marketing / Internet Werbung
  • Recht der Suchmaschinenoptimierung / SEO / SEM

Oliver Reinhardt, LL.M. – Anwalt Internetrecht Heilbronn

Das Internet ist für uns alle Neuland.

Altkanzlerin Angela Merkel, 2013

Für einige ist das Internet Neuland. Für andere nicht:

Seit über 20 Jahren berate ich anwaltlich in Fällen mit Internetbezug.

Regelmäßig umfasst die anwaltliche Beratung im Internet Recht / E-Commerce Recht auch die Rechtsgebiete Markenrecht, Urheberrecht, Domainrecht und UWG (Wettbewerbsrecht). Der Schwerpunkt dabei liegt auf Abmahnungen mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei Handeln bei angeblichen Verstößen im Internet (Tauschbörsen – Filesharig / Filmdownload oder Musikdownload / Bildnutzung – Fotonutzung / Kartenausschnitt – Stadtplan / Hörbücher).

Sofern Ihre Rechtsangelegenheit 

  • Markenrecht
  • Urheberrecht, oder
  • Wettbewerbsrecht 

betrifft, klicken Sie bitte nachfolgend auf die entsprechende Kachel.  

Markenrecht

Markenlizenz
Markenschutz Verfolgung / Abwehr einer Markenrechtsverletzung (Abmahnung, einstweilige Verfügung / Klage)

Markenrecht

Im Markenrecht berate und vertrete ich sowohl bei der Geltendmachung eigener markenrechtlicher Ansprüche, als auch bei der Verteidigung, für den Fall, dass gegen Sie Ansprüche erhoben werden. 

Urheberrecht

Filesharing in Tauschbörsen
Fotonutzung / Nutzung Kartenausschnitt
Designs
Lizenzen

Urheberrecht

Ich berate bei der Verletzung Ihrer urheberrechtlich geschützter Werke, als auch bei der Abwehr vermeintlicher Ansprüchen, die gegen Sie erhoben werden.  

Wettbewerbsrecht

  • Know-how Schutz 
    Verfolgung / Abwehr von Wettbewerbsrechtsverletzungen 
    Nachbildung von Waren
  • Werbung und UWG

Wettbewerbsrecht

Ich berate und vertrete bei der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen nach dem UWG und mit dem Wettbewerbsrecht im  Zusammenhang stehender Gesetze. 

Beratungsleistungen, welche die Infrastruktur des Internets (Netzwerkbetrieb bzw. Netzwerksecurity) oder Hard- und Software betreffen, werden als weitere Kernbereiche des IT-Rechts, auf einer separaten Seite vorgestellt. Bitte folgen Sie dem Link:

Vertragsschluss im Internet / E-Commerce

Im Gegensatz zur analogen Welt können sich in der digitalen Welt die rechtlich relevanten Aspekte, selbst bei alltäglichen Vorgängen, um ein Vielfaches erweitern.

Erwirbt der Käufer ein Buch beim Buchhändler um die Ecke und bezahlt es bar, bewegt sich der Vorgang rechtlich im allgemeinen Teil des BGB (Erstsemesterwissen).

Erwirbt der Käufer ein Buch über einen Onlineshop, erweitern sich die potentiell betroffenen Rechtsgebiete erheblich. Namentlich (Aufzählung nicht abschließend):

  • BGB AT, TMG, zahlreiche gesetzliche Vorschriften im Hinblick auf Fernabsatz und E-Commerce, u.a. im geregelt im BGB BT oder EGBGB.
  • Dazu besteht im Internetbereich, und speziell im E-Commerce, ein ganzes Geflecht aus sich regelmäßig ändernden EU- Richtlinien und EU-Verordnungen.
  • Der Käufer erhält nach dem Kauf Werbe E-Mails des Shop Betreibers, was die Bereiche UWG und Datenschutz tangiert.
  • Hat der Onlineshop Betreiber seinen Sitz noch in Frankreich, dann können noch weitere Rechtsgebiete/Gesetze Relevanz erlangen, u.a.: EuGVVO, Rom-I-Verordnung und Rom-II-Verordnung oder CISG.

Vertragsschluss im Internet / E-Commerce

Im Gegensatz zur analogen Welt können sich in der digitalen Welt die rechtlich relevanten Aspekte, selbst bei alltäglichen Vorgängen, um ein Vielfaches erweitern.

Erwirbt der Käufer ein Buch beim Buchhändler um die Ecke und bezahlt es bar, bewegt sich der Vorgang rechtlich im allgemeinen Teil des BGB (Erstsemesterwissen).

Erwirbt der Käufer ein Buch über einen Onlineshop, erweitern sich die potentiell betroffenen Rechtsgebiete erheblich. Namentlich (Aufzählung nicht abschließend):

  • BGB AT, TMG, zahlreiche gesetzliche Vorschriften im Hinblick auf Fernabsatz und E-Commerce, u.a. im geregelt im BGB BT oder EGBGB.
  • Dazu besteht im Internetbereich, und speziell im E-Commerce, ein ganzes Geflecht aus sich regelmäßig ändernden EU- Richtlinien und EU-Verordnungen.
  • Der Käufer erhält nach dem Kauf Werbe E-Mails des Shop Betreibers, was die Bereiche UWG und Datenschutz tangiert.
  • Hat der Onlineshop Betreiber seinen Sitz noch in Frankreich, dann können noch weitere Rechtsgebiete/Gesetze Relevanz erlangen, u.a.: EuGVVO, Rom-I-Verordnung und Rom-II-Verordnung oder CISG.

Vertriebskonzepte über das Internet

Wohl kaum ein Unternehmen kommt heutzutage ohne Onlinepräsenz bzw. Kundenakquise und/oder Vertrieb seiner Waren oder Dienstleitungen über das Internet aus. Neudeutsch wird dies auch „Multi-Channel“ genannt. Lassen Sie sich bei Ihren Onlineaktivitäten fachkundig anwaltlich beraten. Dies kann vor bösen Überraschungen bewahren.

Webdesign

Wie bei jedem Vertrag gibt es auch im Webdesign mindestens zwei Parteien. Das ist einmal die Internetagentur bzw. der Webdesigner einerseits und andererseits der Kunde, in der Regel ein Unternehmen, welches eine neue Webseite oder einen Webshop benötigt.

Vor allem der Relaunch eines bestehenden Webshops ist ein komplexes Unterfangen, dessen stockender Start oder gar Scheitern zu erheblichen Umsatzeinbußen führen kann.

Sowohl die Internetagentur, als auch der Onlineshop Betreiber sind gut beraten, bei Beauftragung und beim Vertragsschluss anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Schließlich ist i.d.R. auch für die Zeit nach Go-live des E-Commerce Projektes Sorge zu tragen, etwa in Form eines Wartungs-/ Supportvertrages.

Für beide Beteiligte kann ein größeres E-Commerce Projekt leicht zu einem Fass ohne Boden werden. Internetagentur bzw. Webdesigner haben solche Problemprojekte in der Regel schon durchgemacht und sind (hoffentlich) klug geworden und steuern mit klaren, transparenten und umfassenden Einzelverträgen bzw. AGB Klauseln den gängigen Stolpersteinen entgegen.

Oder benötigen Sie, als Agentur / Webdesigner, ein Update, Bugfix, Upgrade, Add On oder gar einen Versionswechsel Ihrer entsprechenden Vertragswerke?

Ein Unternehmen, die nach internetbezogenen Leistungen nachfragen bzw. ein Onlineshop Betreiber, haben diese Routine nicht. Um so ratsamer ist es für diese, Verträge von Internetagenturen vor Unterschriftsleistungen einmal anwaltlich durchsehen zu lassen.

Auch für Unternehmen, die ein internetbezogenes Projekt in Angriff nehmen, ist es daher auch dringend ratsam, sich anwaltlich begleiten zu lassen.

  • Auch weil Internetagenturen oftmals zusätzliche Leistungen anbieten, etwa Suchmaschinenoptimierung (on / off Page), Hosting oder Support. Vorsicht, Sie sind dann oftmals im Dienstleistungsrecht, was für den Auftraggeber bei Unzufriedenheit i.d.R. keine befriedigende Lösung bietet. Ein gutes Vertragswerk, welches die für Sie wichtige Parameter vorab festlegt, kann sich als Glücksgriff erweisen.
  • Vor allem bei zusätzlichen Designleistungen, etwa Logo- oder Bildererstellung, sind entsprechende Vertragsklauseln wichtig. Sind diese etwa für den Messekatalog oder auf Briefköpfen verwendbar und auch über die Vertragsbeziehung hinaus, etwa bei Abo Lösungen.

Online Marketing / Internet Werbung

Unternehmen, die kein konsequentes und professionelles Online Marketing betreiben, verschenken mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Umsatz. Neben den Bestimmungen der analogen Werbewelt, gilt es bei der konkreten Werbemaßnahme unter Umständen zusätzliche Kautelen des digitalen Rechts zu beachten. Hinzukommen Werbemaßnahmen, die in der analogen Welt gar nicht denkbar sind, etwa Ad-Word Werbung oder ein ganzer Teilbereich, der sich mit dem Recht der Suchmaschinenoptimierung oder dem Search Engine Marketing befasst.

07131 2099 880

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Heilbronn