Anwalt für IT-Recht
Heilbronn

Rechtliche Beratung und Unterstützung bei IT bezogenen Projekten, etwa bei Verträgen mit IT-Dienstleister oder bei Anschaffung von Soft- und Hardware.

Rechtsanwalt
Oliver Reinhardt, LL.M.

  • Im Zukunftspark 4, Heilbronn
  • mail@reinhardt-legal.de
07131 2099 880

Anwalt IT-Recht
Heilbronn

IT Wartungs-/ Supportverträge

Software und Hardware Beschaffungsverträge

Verträge über Managed Services

NDA / Geheimhaltung

SLA / Service Level Agreements

Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

Was ist IT-Recht?

Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung und virtueller Vernetzung, nimmt das IT-Recht in der Rechtspraxis mittlerweile eine zentrale Rolle ein. Wobei es ein „IT-Recht“ im eigentlichen Sinne nicht gibt. Vielmehr erstreckt sich das IT-Recht als sogenannte Querschnittsmaterie über breite Teile unterschiedlicher Rechtsgebiete.

Die anwaltlichen Beratungsleistungen im IT-Recht beinhalten:

Mittlerweile umfasst das IT-Recht, neben dem reinen Vertragsrecht, die Rechtsgebiete Hard- und Software-Recht, IT-Outsourcing, IT-Litigation, Internetrecht (inkl. Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht), Providerverträge, Datenschutz, Datensicherheit und Mobile Business. Nicht nur, dass IT-Verträge i.d.R. rechtsgebietsübergreifend sind, zu vielen diesen Bereichen hat sich auch jeweils eine spezifische, IT-bezogene Rechtsprechung entwickelt.

Ein weiterer Teilbereich des IT-Rechts betrifft das Internetrecht / Onlinerecht, insbesondere E-Commerce, Internetvertriebskonzepte, Webdesignverträge (inkl. Hosting), Suchmaschinenoptimierung oder Online-Marketing; eingeschlossen Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht.

Die vorliegenden Ausführungen zum IT-Recht betreffen die rechtlichen Thematiken rund um IT-Infrastruktur, Netzwerktechnologie und Administration von Web-Applikationen. 

IT-Recht und Beratungsbedarf von Unternehmen

Seit vielen Jahren berate ich Unternehmen auf unterschiedlichsten Stufen mit dem Branchenfokus Netzwerk-Technologie und IT-Security.

Kritische Punkte bei IT-Projekten sind häufig:

Leistungsbeschreibungen, die in der Praxis oft unscharf und je nach Inhalt auch als Pflichtenheft, Leistungsverzeichnis, Lastenheft oder SLA bezeichnet werden, mit der Leistung zusammenhängende Nutzungsrechte, auch in Bezug auf Arbeitsergebnisse, Change Request Management / Vertragsänderungen, Zusatzvergütungen, Ansprüche und Folgen bei auftretenden Störungen bzw. Mängeln, KPIs samt Servicelevels, Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen, etwaige Schutzrechte Dritter, Dokumentation, Projektmanagement, und Kündigung samt Kündigungsfolgen.

Bei Projektschieflagen können den entsprechenden vertraglichen Regelungen zu diesen und weiteren Punkten entscheidende Bedeutung zukommen.

Wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, größere Schäden drohen und Anspruchsschreiben bereits getauscht sind, suchen die meisten Unternehmen ohnehin anwaltlichen Beistand. Mitentscheiden für den juristischen Ausgang sind aber erfahrungsgemäß bereits zwei Phasen zuvor.

Dies ist einmal die Angebotsphase und die mit der Beauftragung zusammenhängenden Vereinbarungen.

Danach ist es die Phase, in der sich die Projektschieflage bereits andeutet, hier können bereits juristisch irreversible Fakten geschaffen werden, auch ein Unterlassen kann möglicherweise Rechtsnachteile zeitigen.

Warum sollten IT-Unternehmen Wert auf anwaltliche Vertragsgestaltung bzw. Vertragsprüfung legen?

Unternehmen sollten nicht darauf vertrauen, dass ihnen das zur Zeit des Deutschen Kaiserreiches am 1. Januar 1900 erlassene BGB eine Stütze sein wird. Damals standen andere Themen im Mittelpunkt. Beispiel aus dem (aktuellen) BGB:

§ 962 BGB: Verfolgungsrecht des Eigentümers

Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

Das BGB regelt also einiges. Aber was sagt es zu: KPI, EULA, SLA, Reaktionszeiten, Subscriptions, SaaS oder sonstigen Cloudlösungen etc. pp.? Nicht viel, und genau dafür wurden Verträge erfunden.

Genauso, wie Ihr Unternehmen auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen spezialisiert ist, benötigt auch der beratende Anwalt einen gewissen Grad an Spezialisierung, um kompetent im IT-Recht zu beraten.

Inwieweit ich IT-Unternehmen bzw. Unternehmen, die IT-Produkte oder IT-Dienstleistungen nachfragen, anwaltlich beraten kann

Person, Qualifikation und zum Beratungsspektrum // hier!

Falls Ihr Unternehmen:

- im Bereich IT tätig ist, oder

- ein IT Projekt in Angriff nimmt,

und Sie in diesem Zusammenhang, etwa bei der Vertragsgestaltung bzw. bereits im Krisenfall, Beratungsbedarf haben,

stehe ich gerne auch bei Ihrem IT-Projekt mit anwaltlicher Beratung zur Seite.

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Wiederkehrende Konstellationen aus der Beratungspraxis.

IT-Unternehmen

In erster Linie berate ich hochspezialisierte Unternehmen, die im IT-Sicherheits- und Netzwerkbereich Kundennetzwerke planen, installieren, absichern, warten/supporten und/oder betreiben.

Speziell diese Unternehmen benötigen qualifizierte anwaltliche Beratung, da sie viele Hüte tragen.

Denn in der Regel verbleibt es bei diesen Unternehmen nicht nur bei den beschriebenen Leistungen, vielmehr erwarten die Kunden, häufig Mittelständler und Großunternehmen, auch die Lieferung der für den Netzwerkbetrieb erforderlichen Hard- und Softwarekomponenten.

Diese Unternehmen unterliegen einem ganzen Geflecht unterschiedlichster Vertragsbeziehungen und Vertragsarten. Da ist einmal die Vertragsbeziehung zum Kunden, häufig eine Vereinbarung, die mit Wartungs- oder Supportvertrag überschrieben ist, mit mehr oder minder ausformuliertem SLA.

Andererseits bestehen oftmals zusätzliche Vereinbarungen mit dem Hersteller der Netzwerkkomponente bzw., da viele IT-Hersteller ihren Sitz im Ausland haben, dessen inländischem Generalvertrieb. Es kommen die unterschiedlichsten Verträge ins Spiel, mit dem Generalvertrieb bzw. Generalimporteur, dem Hersteller häufig eine sogenannte EULA, der Hersteller wird i.d.R. auch für den Second Level Support benötigt. Gekauft wird nur noch selten, der Trend geht deutlich zu Abo Lösungen (Subscriptions).

Das IT-Unternehmen sitz häufig zwischen Baum und Borke, oder juristisch gewendet, am Ende der Lieferkette, was zu komplexen nationalen/internationalen Fallkonstellationen führen kann.

Mehr und mehr gehen Unternehmen dazu über sog. Managed Services Verträge zu schließen, und zwar über weite Teile oder sogar die gesamte IT-Landschaft. Auch wenn dies manchmal unter dem Label „IT-Outsourcing“ läuft, wird hier m.E. nach häufig nichts „outgesourct“. Die IT-Abteilung des Unternehmens bleibt regelmäßig unverändert. Es geht vielmehr darum, dass die Unternehmen einen Ansprechpartner bzw. Vertragspartner über die ganze bzw. weite Teile ihrer IT-Umgebung wünschen. Begleitet wird dies von recht umfänglichen Vertragswerken mit diversen Vertragsanlagen.

IT-Kunden

Auf der anderen Seite stehen die Unternehmen, welche auf die Leistungen von externen IT-Unternehmen angewiesen sind (heutzutage praktisch alle Unternehmen ab einer gewissen Größe, selbst bei eigener IT-Abteilung). Für diese bestehen viele der zuvor beschriebenen Thematiken aus dem entgegengesetzten Blickwinkel.

Nicht wenige Unternehmen sind hier suboptimal organisiert. Auf die Agenda kommt die IT oftmals erst bei ernstzunehmenden Ausfällen des Netzwerkes bzw. Teilen davon oder bei erfolgten Hackerangriffen. Die daraus folgenden Schäden können beträchtlich sein.

it recht

Es ist Aufgabe des Managements, dafür Sorge zu tragen, dass in Bezug auf die IT auch entsprechende vertragliche Konstrukte vorliegen, die im Störungsfall eine schnelle und effektive Beseitigung der Netzwerkstörung ermöglichen. Üblich sind dazu Vertragskomponenten, die eine pro aktive Tätigkeit beinhalten, d.h. eine periodische Überprüfung mit anschließendem Reporting hinsichtlich neuester Entwicklungen und bzgl. eines möglichen Optimierungspotentials des Netzwerkes.

Kleinere IT-Projekte

Es geht hier um kleinere Unternehmen, bei denen das IT-Unternehmen bzw. der Kunde zwischen 5 und 20 Mitarbeiter beschäftigen. Alle paar Jahre steht beim potentiellen Kunden eine „neue IT“ ins Haus. Kostenpunkt zwischen 10.000,00 bis 20.000,00 Euro.

Benötigt werden Beratung über die Dimensionierung, Server, Computer, Displays und die eine oder andere Software (CMS, Buchhaltungs- und Sicherheitssoftware), evtl. Schulung und anschließender Support.

Auch bei diesen Projekten kann einiges schiefgehen. Anwaltliche Beratung bei Beauftragung und eingetretenen Schieflagen sind für beide Beteiligten (IT-Haus und Kunde) dringend ratsam.

Hier ist zusätzlich nicht selten ein Leasingunternehmen dazwischengeschaltet, was die tatsächliche Vorgehensweise und Rechtslage zusätzlich verkompliziert.

Kommt es hier zur Gerichtsverhandlung, können die Anwalts- und Gerichtskosten, samt Gutachterkosten, Zinsen und Berufung, die Kosten der Beauftragung deutlich übersteigen. Falls keine vergleichsweise Regelung gefunden wird, wird es für die verlierende Partei finanziell schmerzhaft teuer.

Das Beratungsspektrum der Kanzlei im IT-Recht umfasst:

IT-Projektverträge, IT-Outsourcing, Wartungs-, Pflege- und Schulungsverträge, VAR, OEM, IT-Reseller- und sonstige Vertriebsverträge, Vereinbarungen zur Auftragsdatenvereinbarung, sowie das Recht der IT-Sicherheit, Hardwareverträge und Softwarebeschaffungs- / Softwareüberlassungverträge.

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Oliver Reinhardt

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